Seit dem 23. Januar 2023 ist das neue Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) in Deutschland in Kraft getreten. Nun könnte es Stimmen in den KMU’s der Schweiz geben, die meinen, dies würde sie ja nicht direkt beeinflussen. Massnahmen wären demnach nicht nötig.
Dem ist allerdings nicht so. Nicht nur hat die Europäische Union einen eigenen Gesetzesentwurf für alle EU-Länder erstellt, welches innerhalb von 2 Jahren in Kraft treten soll. Ausserdem zählt Deutschland zu einem der wichtigsten Abnehmerländer der Schweiz. Und somit gilt, wer mit deutschen Unternehmen zusammenarbeitet, muss sich ebenfalls an das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz halten.
Doch was genau beinhaltet das Lieferkettengesetz überhaupt und mit welchen Auswirkungen wird gerechnet? Genau das erklären wir im Folgenden.
Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz?
Immer noch arbeiten weltweit 79 Millionen Kinder weltweit in Textilfabriken, Steinbrüchen oder Kaffeeplantagen. Millionen Menschen leben weltweit in Not und unter menschenverachtenden Standards, weil vor allem günstig hergestellt werden soll.
Kurz genannt auch „Lieferkettengesetz“ regelt das Gesetz die unternehmerischen Sorgfaltspflichten hinsichtlich Menschenrecht und Umweltschutz in Bezug auf Zulieferer der Unternehmen. Das Ziel dabei ist vor allem die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards und das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit weltweit zu erreichen.
Eingeschlossen werden alle Zulieferer und deren Zulieferer in der gesamten Wertschöpfungskette – vom Rohstoff bis hin zur Fertigstellung des Produktes. Somit wird klar, das Lieferkettengesetz betrifft nicht nur die im Gesetz erwähnten Hauptverantwortlichen, sondern auch alle anderen Beteiligten.
Für wen gilt das Lieferkettensorgfaltsgesetz?
Dieses Jahr wird das Lieferkettengesetz zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 MitarbeiterInnen in Kraft treten. In Deutschland sind das rund 700 Firmen. Allerdings soll es schon im Jahr 2024 für alle Firmen mit mehr als 1.000 MitarbeiterInnen gelten. Das wären dann schon 2.900 Unternehmen.
Auch ausländische Firmen mit einer Niederlassung in Deutschland bleiben nicht verschont. Für sie gilt das Lieferkettengesetz ebenfalls, wenn die Niederlassung eine Beschäftigung von 3.000 MitarbeiterInnen (2023) und 1.000 MitarbeiterInnen in 2024 bietet.
Kleine und mittlere Unternehmen brauchen sich jetzt also keine Sorgen zu machen?
Agieren KMU’s als Zulieferer zu den oben beschriebenen Unternehmen, können auch sie nicht die Augen vor dem neuen Gesetz verschliessen. Das Sicherstellen der Sorgfaltspflichten wird zu einem wesentlichen Bestandteil der Lieferverträge werden. Sie müssen nicht nur in ihrem eigenen Unternehmen sicherstellen, dass Menschenrechte und Umweltschutzmassnahmen eingehalten werden. Beziehen Sie ebenfalls Rohstoffe und Produkte von anderen Herstellern, muss auch hier überprüft werden, dass sich diese ebenfalls daran halten.
Was müssen Unternehmen innerhalb der Lieferketten überprüfen?
Eine Überprüfung muss sowohl im eigenen Unternehmen, als auch bei mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern vorgenommen werden. Im ersten und zweiten Fall müssen folgende Massnahmen umgesetzt werden:
- Grundsatzerklärung, die die Achtung der Menschenrechte beinhaltet, veröffentlichen
- Risikoanalyse, die die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte erkennt
- Risikomanagement, welches die negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte verhindert
- Einrichtung eines Beschwerdemechanismus, welches anonym und ohne Sprachbarriere ausgefüllt werden kann
- Transparenter Bericht muss öffentlich einsehbar sein
Da die Einflussmöglichkeiten bei mittelbaren Zuliefern nur sehr gering ausfällt, muss hier nur gehandelt werden, wenn das Unternehmen Kenntnis von den Verstössen erlangt hat.
Wie beeinflusst das Lieferkettengesetz Unternehmen in der Schweiz?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz kann Schweizer Unternehmen zweierlei beeinträchtigen. Besitzt ein Schweizer Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland, die die oben beschriebene Anzahl an Mitarbeiter besitzt, sind auch sie an das Gesetz gebunden.
Doch auch Schweizer Unternehmen ohne eine Niederlassung in Deutschland können davon betroffen sein. Dann, wenn Sie als Zulieferer für die Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, agieren. Da Deutschland als einer der grössten Abnehmer des Schweizer Exports gilt, betrifft dies wohl eine grosse Anzahl an Schweizer Firmen.
Hinzukommt, dass auch auf EU-Ebene an einem Gesetzesentwurf gearbeitet wird. Dies soll innerhalb der nächsten zwei Jahre verabschiedet und wird dann auch für Schweizer Unternehmen mit EU-Niederlassung relevant.
Wie sieht das EU-Lieferkettengesetz aus?
Ähnlich wie bei dem deutschen Lieferkettengesetz müssen sich zunächst nur Firmen mit einer Anzahl von 500 Mitarbeitenden und einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro an das Gesetz halten. In gewissen Branchen, die ein erhöhtes Risiko der Verletzung der Menschenrechte bieten, gilt dies schon ab 250 MitarbeiterInnen und 40 Millionen Euro Umsatz. Darunter fällt die Textil- und Lederindustrie, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei und Bergbau.
Ebenfalls ist das EU-Lieferkettengesetz darauf ausgerichtet, Verstösse gegen die Menschenrechte und den Umweltschutz zu verhindern. Bezüglich der Menschenrechte geht es hier insbesondere um die Zwangs- und Kinderarbeit, der unzureichenden Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und die Ausbeutung von MitarbeiterInnen.
Hinsichtlich des Umweltschutzes sollen Treibhausgasemissionen reduziert werden, als auch die Umweltverschmutzung und die Zerstörung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen. So müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 150 Millionen zum Beispiele ihre Unternehmenspolitik mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens vereinbaren.
Was passiert bei Nichteinhaltung des Gesetztes?
Sowohl auf nationaler (deutscher) und internationaler Ebene müssen Unternehmen mit erheblichen Strafen rechnen, setzten sie die Massnahmen zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes nicht um bzw. wenn ein Verstoss gegen die Menschenrechte oder den Umweltschutz innerhalb der Lieferkette begannen wird.
What’s next: Ist das Lieferkettengesetz besonders für KMU’s in der Schweiz Fluch oder Segen?
Natürlich gehen neue Gesetz und Veränderungen immer mit neuen Herausforderungen einher. Es müssen Ressourcen geschaffen werden, die sich mit dem neuen Gesetz genaustens befassen. Massnahmen müssen abgeleitet werden und eine Umsetzung im Unternehmen etabliert werden.
Doch, wer sich frühzeitig darauf vorbereitet, der kann einen Wettbewerbsvorteil erreichen. Positionieren Sie Ihre KMU schon klar, bereiten Sie sich auf kommende Massnahmen vor und seien Sie Ihren Mitbewerbern somit immer eine Nasenlänge voraus.
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